Die Kirchen als Religionsgemeinschaften leiten ihre Befugnis, eigene Gesetze für den kirchlichen Bereich zu erlassen, aus Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung ab. Grund für die eigene Gesetzgebung ist die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Dabei sind die Vorgaben aus dem Grundgesetz sowie das für alle geltende Gesetz zu beachten. Das Datenschutzrecht ist eines der Rechtsgebiete, in denen das Selbstverwaltungsrecht der Kirche eigene Regelungen ermöglicht.

Die (Erz-)Diözesen in Deutschland sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. In jeder (Erz-)Diözese hat der jeweilige (Erz-)Bischof die gesetzgebende Gewalt und erlässt eigene Gesetze und Verordnungen für seine (Erz-)Diözese.

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf der Sitzung im November 2017 den Mustertext für das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) beschlossen und den (Erz-)Diözesen zur Umsetzung empfohlen. Im Frühjahr 2018 wurde das neue Gesetz in jeder (Erz-)Diözese in Kraft gesetzt und im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht.

Nachfolgend finden Sie die Gesetzestexte, Anordnungen und Verordnungen für die (Erz-)Bistümer, die zum Zuständigkeitsbereich des KDSZ Frankfurt/M. gehören:

 

Katholisches Datenschutzzentrum Frankfurt/M. KdöR
Roßmarkt 23
60311 Frankfurt/M.

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Fax: 069 – 58 99 755-11
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